
Besuchsbedingungen
Stand: 15.3.2018. Ramtorenschip Buffel Foundation
Ramtorenschip Buffel Foundation
1. Allgemeine Bestimmungen: Definitionen
Artikel 1.1.
„Die Stiftung“ bezeichnet die Ramtorenschip Buffalo Foundation, die das Museumsschiff besitzt und betreibt, einschließlich des Vorstands, der Hosts/Hostessen, Freiwilligen und anderer Beamter, die vom Vorstand mit der Organisation der Stiftung verbunden sind.
Artikel 1.2.
Unter „Museumsschiff“ versteht man das im Eigentum der Stiftung stehende Rammturmschiff „Buffel“ mitsamt seiner Ausstattung sowie den diesem Schiff dienenden Außenflächen und sonstigen Einrichtungen. Darüber hinaus die Verwaltung von Leihgaben anderer Museen oder Institutionen.
Artikel 1.3.
Als „Besucher“ gilt jeder, der das Museum aufgrund einer zu diesem Zweck mit der Stiftung geschlossenen Vereinbarung besucht oder betritt, eine von der Stiftung organisierte Ausstellung besucht oder an einer anderen von der Stiftung organisierten Aktivität teilnimmt.
Artikel 1.4.
1. Diese Besuchsbedingungen gelten für das Rechtsverhältnis zwischen der Stiftung und einem Besucher im Zusammenhang mit einem Besuch des Museumsschiffes oder einer anderen von der Stiftung organisierten Veranstaltung.
2. Diese Besuchsbedingungen gelten auch für das Rechtsverhältnis zwischen der Stiftung und jedem, der sich, außer als Besucher im vorgenannten Sinne, rechtmäßig auf dem Museumsschiff oder in einem von der Stiftung eröffneten Raum aufhält.
3. Ein Rechtsverhältnis im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt vor, wenn der Betroffene sich rechtmäßig Zutritt zum Museumsschiff oder zum Standort verschafft hat.
2. Ticketverkauf, Angebote und Preise
Artikel 2.1.
Alle Angebote, Mitteilungen oder sonstigen Angebote der Stiftung sind freibleibend und widerruflich, solange sie nicht angenommen wurden.
Artikel 2.2.
Der Besucher ist jederzeit verpflichtet, auf Verlangen die Eintrittskarte oder eine Karte oder einen Gutschein, der ihn zu einer Ermäßigung auf den Eintrittspreis berechtigt, den von der Stiftung hierfür benannten Stellen vorzuzeigen.
Artikel 2.3.
1. Bei Verlust oder Diebstahl der Eintrittskarte vor Betreten des Museumsschiffes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder eine sonstige Entschädigung.
2. Sofern ein Besucher keine vorab erworbene Eintrittskarte nutzt, erfolgt dies auf persönliche Kosten und Gefahr des Betroffenen; Dies ist auch dann der Fall, wenn die Eintrittskarte nur für eine bestimmte Zeit und/oder ein bestimmtes Datum gültig ist.
3. Eine einmal erworbene Eintrittskarte ist vom Umtausch ausgeschlossen.
4. Nach Erwerb einer Eintrittskarte erfolgt keine Rückerstattung des Eintrittspreises, auch wenn Teile des Museumsschiffes oder Ausstellungen (vorübergehend) nicht zugänglich sind.
5. Der Vorstand kann beschließen, den gezahlten Eintrittspreis zurückzuerstatten, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben.
3. Aufenthalt auf dem Museumsschiff
Artikel 3.1.
1. Während des Aufenthaltes an Bord des Museumsschiffes hat sich der Besucher gemäß den allgemeinen Regeln, der Höflichkeit und des Anstands zu verhalten.
2. Der Besucher ist außerdem verpflichtet, den Weisungen und Weisungen der von der Stiftung hierfür benannten Beauftragten Folge zu leisten.
3. Verhält sich ein Besucher nach Ansicht eines zu diesem Zweck von der Stiftung benannten Beamten in irgendeiner Weise im Widerspruch zu den in Absatz 1 genannten Standards und/oder den in Absatz 2 genannten Anweisungen oder Anweisungen, kann dies bei diesem Besucher der Fall sein Wer vom zuständigen Beamten benachrichtigt wird, wird zum Verlassen des Museumsschiffes verwiesen, ohne dass dem Besucher ein Anspruch auf Erstattung der Eintrittskarte oder sonstiger entstandener Kosten zusteht.
Artikel 3.2.
1. Eltern oder Aufsichtspersonen von Kindern sind jederzeit für das Verhalten der von ihnen beaufsichtigten Kinder verantwortlich und haftbar.
2. Lehrer und Betreuer von (Schul-)Gruppen sind für das Verhalten der von ihnen betreuten Gruppenmitglieder verantwortlich und haftbar; Sie müssen die Gruppen während des Besuchs begleiten und die Anweisungen und Anweisungen gemäß Artikel 3.1 befolgen. Absatz 2.
3. Bei Gruppen unter 16 Jahren ist grundsätzlich eine Betreuungsperson für je fünf Besucher erforderlich.
4. Sofern mit der Stiftung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, nehmen die von der Stiftung eingesetzten Amtsträger keine Gruppenleitungsaufgaben wahr.
5. Sehbehinderten ist die Mitnahme eines Orientierungsstocks und/oder eines als solcher erkennbaren Blindenführhundes gestattet, sofern auf Verlangen an der Kasse ein Nachweis über die Ausbildung des Hundes vorgelegt wird. Dies gilt auch für behinderte Menschen mit einem Sozialhilfehund, der sogenannten SOHO-Hand. Der Hund muss immer an der Leine sein.
Artikel 3.3.
An Bord des Museumsschiffes ist es Besuchern unter anderem nicht gestattet:
a) Waren jeglicher Art zum Verkauf anzubieten oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
b) den Durchgang anderer Besucher behindern oder die Sicht auf ausgestellte Gegenstände versperren.
c) andere Besucher auf andere Weise stören, einschließlich der Nutzung von Mobiltelefonen, Audioplayern oder anderen Quellen der Lärmbelästigung;
d) das Mitbringen von (Haus-)Tieren, die nicht in Artikel 3.2 aufgeführt sind. Absatz 5;
e) in jedem Raum oder über Deck zu rauchen;
f) das Mitbringen und Verzehren von Spirituosen, auch nicht in Verbindung mit einem Cateringunternehmen;
g) Essen und Erfrischungen mitzubringen;
h) gefährliche Stoffe zu befördern;
i) nach Meinung eines zu diesem Zweck von der Stiftung ernannten Beamten das Mitnehmen unerwünschter Gegenstände, einschließlich Spazierstöcken, Regenschirmen oder großer Taschen; diese müssen an einem von der Stiftung hierfür vorgesehenen Ort abgegeben werden;
j) Rollstühle, Kinderwagen und Buggys innerhalb der von der Stiftung dafür vorgesehenen Bereiche zu benutzen;
k) Berühren von ausgestellten Gegenständen und Ausstellungsmaterialien wie Vitrinen, Beleuchtung, Trennwänden und dergleichen, sofern dies nicht ausdrücklich und ausdrücklich erlaubt ist;
l) Foto-, Video- und Filmaufnahmen mit Lampen, Blitzgeräten oder Stativen anzufertigen;
m) Foto-, Video- und Filmaufnahmen in irgendeiner Weise öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen, einschließlich der Verbreitung über digitale Medien.
Der Vorstand der Stiftung kann eine Befreiung von einer oder mehreren der oben genannten Beschränkungen gewähren.
Artikel 3.4.
Ein zu diesem Zweck von der Stiftung benannter Beamter kann eine Kontrolle des vom Besucher mitgeführten (Hand-)Gepäcks verlangen.
Artikel 3.5.
1. Das Museum kann einem Besucher, von dem bekannt ist oder vermutet wird, dass er sich bei einem Museumsbesuch der Beschädigung von Gegenständen und/oder unsittlichem Verhalten schuldig gemacht hat, den Zugang zum Museumsschiff dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit verweigern.
2. Die Entscheidung, den Zutritt zu verweigern, wird diesem Besucher unverzüglich mitgeteilt.
Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten auch für Mitarbeiter von Cateringunternehmen, die Arbeiten auf dem Museumsschiff durchführen.
4. Beschwerden und Beschwerden
Artikel 4.1.
1. Die Stiftung wird ihr Möglichstes tun, um sicherzustellen, dass der Besuch des Museumsschiffes oder einer von der Stiftung organisierten Ausstellung und Aktivitäten im Einklang mit dem veröffentlichten Angebot erfolgt; Dazu gehört auch die Verpflichtung, die Öffentlichkeit bestmöglich über die vollständige, teilweise oder vorzeitige Schließung des Museumsschiffes und/oder einer von der Stiftung veranstalteten Ausstellung zu informieren.
2. Die Stiftung informiert die Öffentlichkeit auch über Instandhaltungsarbeiten, Renovierungen oder die (Neu-)Gestaltung von Räumen, die Belästigungen verursachen.
3. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website der Stiftung.
Artikel 4.2.
1. Beschwerden oder Beschwerden eines Besuchers gegenüber der Stiftung müssen innerhalb von 6 Wochen nach erfolgtem Besuch schriftlich bei der Stiftung eingereicht werden.
2. Die Stiftung untersucht Beschwerden und Beschwerden und antwortet ihnen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang schriftlich. Sofern die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, wird der Beschwerdeführer darüber sowie über den voraussichtlichen Zeitpunkt, zu dem dies der Fall sein wird, informiert.
3. Ein Besucher kann schriftlich Verbesserungsvorschläge einreichen
5. Haftung der Stiftung
1. Der Aufenthalt des Besuchers an Bord des Museumsschiffs oder eine andere von der Stiftung organisierte Aktivität erfolgt auf eigene Kosten und Gefahr.
2. Die Stiftung haftet niemals für Schäden, die einem Besucher entstehen durch:
a. Sturz- oder Rutschunfälle an Bord des Museumsschiffes;
B. Diebstahl oder Beschädigung von Gegenständen;
C. Schäden an der Kleidung;
D. Mängel am Museumsschiff oder an dazu gehörenden Anlagen und Einrichtungen;
e. vorzeitige Schließung des Museumsschiffes oder der Ausstellung; noch für sonstige Schäden, die dem Besucher im Zusammenhang mit dem Besuch des Museumsschiffes oder einer anderen von der Stiftung, unter welchem Namen auch immer, organisierten Aktivität entstanden sind.
3. In allen Fällen, in denen die Stiftung dennoch für einen dem Besucher entstandenen Schaden haftbar sein sollte, ist diese Haftung auf die Höhe des Schadensersatzes beschränkt, den die Stiftung aus einer zu diesem Zweck abgeschlossenen Versicherung geltend machen kann.
6. Verloren und gefunden
Artikel 6.1.
Vom Besucher an Bord des Museumsschiffes gefundene Gegenstände können an der Kasse abgegeben werden.
Artikel 6.2.
Gefundene Gegenstände, deren Herausgabe vom rechtmäßigen Eigentümer nach sechs Monaten im Gewahrsam der Stiftung nicht verlangt wurde, werden der örtlichen Polizei übergeben.
7. Geltung dieser Besuchsbedingungen
Artikel 7.1.
Die Anwendbarkeit dieser Besuchsbedingungen berührt nicht die etwaige Anwendbarkeit anderer (vertraglicher) Bedingungen und/oder Vereinbarungen des Betroffenen mit der Stiftung.
Artikel 7.2.
Diese Besuchsbedingungen der Stiftung wurden festgelegt und können vom Stiftungsvorstand geändert werden.
8. Anwendbares Recht
Artikel 8.1.
Für die Besuchsbedingungen und die Vereinbarung zwischen dem Besucher und der Stiftung gilt niederländisches Recht.
Artikel 8.2.
Alle Streitigkeiten, die sich aus der Vereinbarung zwischen dem Besucher und der Stiftung ergeben, werden ausschließlich dem für den Bezirk Rotterdam zuständigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Anhang A1 Zusätzliche Besuchsbedingungen für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen/Erziehungsberechtigten (Unvergesslich):
Im Rahmen der „Zugänglichkeit des Museumsschiffes „Buffel“ für Menschen mit Demenz und deren Angehörige“ (Unforgettable) wurden im Folgenden folgende Bedingungen festgelegt, unter denen diese Besuche stattfinden können:
Eine Bewerbung wird immer von Freiwilligen beurteilt und betreut, die den „unvergesslichen“ Kurs abgeschlossen haben (siehe Liste unten). Darüber hinaus kann Unterstützung von anderen Museen angefordert werden, deren Freiwillige den Kurs ebenfalls besucht haben.
Für Besuche von Menschen mit Demenz wurden nach den „Unforgettable“-Richtlinien zahlreiche Programme entwickelt.
• Vor dem Besuch müssen mit der Einrichtung und/oder den Betreuern/Koordinatoren klare Vereinbarungen über das durchzuführende Programm, die Ankunftszeit, die Dauer der Führung und weitere Wünsche hinsichtlich der persönlichen Verfassung der an Demenz erkrankten Gäste getroffen werden. Auch für Reiseleiter und Gastgeber ist eine kurze Erläuterung der Hintergründe der Gäste hilfreich.
• Personen und deren Begleitpersonen, die einen Rollstuhl oder Rollator nutzen, können leider nicht zugelassen werden, da das Museumsschiff „Buffel“ für diese Gruppe nicht zugänglich ist.
• Personen mit unterschiedlichem Demenzgrad sollten getrennt, vorzugsweise zu getrennten Terminen, vorgestellt werden.
• Die Gästegruppe darf nicht mehr als 8 bis maximal 10 Personen (inkl. Betreuer) umfassen. Pro Gast mit Demenz wird bevorzugt 1 Betreuer eingesetzt.
• Die Gruppe der Freiwilligen muss aus mindestens einem Reiseleiter und zwei Gastgebern bestehen, die alle den Kurs besucht haben.
• Die Führung für Gäste mit Demenz sollte vorzugsweise zu Zeiten stattfinden, in denen das Museum für andere Besucher geschlossen ist, um unerwünschte Reize zu vermeiden, die die Gäste unruhig machen könnten.
• Ein Besuch des Museumsschiffes Buffel muss aus folgenden Elementen bestehen:
– Empfang und Vorstellung der Freiwilligen (Kaffee/Tee) und Erläuterung des Programms.
– Führung.
– Aufgaben erledigen.
– Abschluss.
• Die Aufgabe des Gastgebers besteht in einem reibungslosen, gastfreundlichen Empfang und bietet dem Reiseleiter Unterstützung bei Logistik und Organisation. Während der Führung sorgt der Gastgeber für einen reibungslosen Ablauf und behält die Zeit im Auge. Der Gastgeber sorgt außerdem dafür, dass bei Bedarf an verschiedenen Objekten/Räumen ausreichend Klappstühle zur Verfügung stehen.
• Reiseleiter und Gastgeber müssen einen eindeutigen Namensaufkleber tragen.
• Reiseleiter und Gastgeber müssen das Programm, die Route und die Aufgaben klar überprüft und koordiniert haben.
• Besucher müssen auf oder in der Nähe des Ganges begrüßt und zur Kasse und Garderobe begleitet werden. Anschließend bringen Sie die Besucher zum Treffpunkt, wo der Empfang und die Führung beginnen.
• Erklären Sie das Programm deutlich und sagen Sie, was Sie zeigen möchten.
Die Eintrittskosten für Gruppen von Menschen mit Demenz müssen noch in Absprache mit anderen teilnehmenden Museen und der Gemeinde Hellevoetsluis festgelegt werden.
Name der ausgebildeten Buffalo-Freiwilligen
Will Wiegel
Carin Ottevanger
Geert Wensink
Ed Wijbrands
06 28490907





